Betroffene Rechtschreibung, Bedeutung, Definition, Herkunft
BETROFFENE Deutsches Rechtschreibwörterbuch PONS
Ist ein Betroffener durch eine behördliche Maßnahme oder Entscheidung belastet, stehen ihm regelmäßig Rechtsbehelfe wie Widerspruch, Einspruch, Klage oder Rechtsmittel wie Berufung bzw. Verantwortliche und Auftragsverarbeiter sind verpflichtet, die Betroffenenrechte zu respektieren und erforderlichenfalls mit Aufsichtsbehörden zusammenzuarbeiten. Der Begriff „Betroffener” ist kein einheitlich definierter Rechtsbegriff, sondern wird je nach Rechtsgebiet unterschiedlich ausgelegt.
Art und Umfang des ersatzfähigen Schadens, insbesondere bei immateriellem Schaden (z.B. Persönlichkeitsrechtsverletzungen), sind häufig Gegenstand gerichtlicher Auseinandersetzungen. Die Höhe des Schadensersatzes richtet sich nach dem Einzelfall, wobei die Gerichte zunehmend auch Schmerzensgeld für immaterielle Schäden zusprechen. Im Verwaltungsverfahren ist dies der Adressat eines Verwaltungsakts oder auch Dritte, deren Rechte betroffen sind. Im Strafverfahren spricht man vom Beschuldigten, im Zivilverfahren von den Parteien, im Datenschutzrecht hingegen explizit vom Betroffenen im Sinne des Datenschutzrechts. Betroffene genießen im Verwaltungs- und Ordnungswidrigkeitenverfahren ein Recht auf rechtliches Gehör. Ihnen muss Gelegenheit geben werden, sich zu dem Sachverhalt zu äußern und Beweisanträge zu stellen.
der Betroffene · ein Betroffener
Ein Betroffener kann seine Rechte, etwa auf Auskunft, Berichtigung oder Löschung, durch eine formlose Anfrage an den Verantwortlichen geltend machen. Die Anfrage kann schriftlich, elektronisch oder mündlich erfolgen, wobei eine schriftliche Dokumentation aus Nachweisgründen empfohlen wird. Der Verantwortliche ist gemäß Art. 12 Absatz 3 DSGVO verpflichtet, die betroffene Person unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags, über die ergriffenen Maßnahmen zu informieren.
Im Unternehmensalltag sind Verantwortliche verpflichtet, transparente und leicht zugängliche Informationskanäle für betroffene Personen bereitzustellen. Dazu gehören insbesondere Datenschutzhinweise und Prozesse für die Bearbeitung von Betroffenenanfragen. Verantwortliche sind angehalten, interne Abläufe und technische Maßnahmen so zu gestalten, dass sie Anfragen zügig und effizient bearbeiten können.
Welche Rechte kann ein Betroffener nach der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) geltend machen?
Beispiele sind der Fahrzeugführer bei einer Geschwindigkeitsübertretung und der Betriebsinhaber bei einer Aufsichtspflichtverletzung.
Der Richter kann im gerichtlichen Zwischenverfahren (§69 OWiG) den Beschuldigten hören oder nach Aktenlage entscheiden. Ab dem gerichtlichen Hauptverfahren (§§ 71 ff. OWiG) erstarkt die Position des Beteiligten endgültig; er kann in analoger Anwendung der Vorschriften der Strafprozessordnung Anträge stellen und wirklich aktiv in das Verfahren eingreifen. Diese Möglichkeit eröffnet sich dem Beteiligten erst spät im leon casino login Verfahrensablauf, aber seine verfassungsmäßigen Rechte bleiben so gewahrt. Kommt es zu einem sogenannten „Datenschutzvorfall” oder einer Datenpanne, trifft den Verantwortlichen im Umgang mit Betroffenen eine Meldepflicht gemäß Art. 34 DSGVO.
Eine betroffene Person gemäß Artikel 4 Z 1 Datenschutz-Grundverordnung ist eine natürliche Person, die identifiziert oder identifizierbar ist. Betroffene können gemäß Art. 77 DSGVO eine Beschwerde bei einer Datenschutz-Aufsichtsbehörde einreichen, wenn sie der Ansicht sind, dass die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten gegen die DSGVO verstößt. Dabei steht es dem Betroffenen frei, sich an die Behörde seines gewöhnlichen Aufenthaltsorts, seines Arbeitsplatzes oder des Orts des mutmaßlichen Verstoßes zu wenden. Die Aufsichtsbehörde prüft die Beschwerde und informiert den Betroffenen über den Fortgang und das Ergebnis. Daneben besteht das Recht auf einen wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf gegen Entscheidungen oder das Ausbleiben von Maßnahmen der Aufsichtsbehörde (Art. 78 DSGVO).
- Verantwortliche und Auftragsverarbeiter sind verpflichtet, die Betroffenenrechte zu respektieren und erforderlichenfalls mit Aufsichtsbehörden zusammenzuarbeiten.
- Ihnen muss Gelegenheit geben werden, sich zu dem Sachverhalt zu äußern und Beweisanträge zu stellen.
- Eine betroffene Person gemäß Artikel 4 Z 1 Datenschutz-Grundverordnung ist eine natürliche Person, die identifiziert oder identifizierbar ist.
- Daneben besteht das Recht auf Berichtigung (Art. 16 DSGVO), welches die Korrektur unrichtiger oder unvollständiger personenbezogener Daten vorsieht.
- Daneben besteht das Recht auf einen wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf gegen Entscheidungen oder das Ausbleiben von Maßnahmen der Aufsichtsbehörde (Art. 78 DSGVO).
Hierzu zählt die Schulung von Mitarbeitenden, die Einführung von Dokumentations- und Nachweisverfahren sowie die laufende Evaluierung und Anpassung der datenschutzrechtlichen Prozesse. Die praktische Umsetzung erfordert zudem eine stetige Überprüfung der Rechtmäßigkeit aller Datenverarbeitungsprozesse und eine entsprechende Anpassung an technische, organisatorische sowie gesetzliche Entwicklungen. Betroffene Personen haben gemäß der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) eine Vielzahl von Rechten gegenüber Verantwortlichen und Auftragsverarbeitern.
Häufig gestellte Fragen
Im Verwaltungsrecht, Strafverfahrensrecht, Datenschutzrecht sowie im Ordnungswidrigkeitenrecht nimmt der Begriff jeweils eine eigenständige Funktion und Bedeutung ein. Betroffener im Ordnungswidrigkeitenverfahren ist die Person (natürlich oder juristisch), der eine Ordnungswidrigkeit vorgeworfen wird (§ 65 in Verbindung mit § 66 OWiG). Dieser Begriff ist vom Beschuldigten des Strafverfahrens strikt abzugrenzen, da der Ordnungswidrigkeit nicht der moralische Unrechtsvorwurf der Straftat innewohnt (§ 1 OWiG). Vielmehr ist der Betroffene derjenige, gegen den sich das Ordnungswidrigkeitenverfahren und in der Regel auch der Bußgeldbescheid richtet.
Er muss die von der Panne betroffene Person unverzüglich informieren, sofern die Verletzung voraussichtlich ein hohes Risiko für die persönlichen Rechte und Freiheiten der Betroffenen zur Folge hat. Die Information muss klar und in einfacher Sprache erfolgen und die Art der Datenpanne, die möglichen Folgen sowie die ergriffenen oder vorgeschlagenen Maßnahmen zur Abmilderung der negativen Auswirkungen beschreiben. Weiterhin muss die Benachrichtigung die Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten oder einer sonstigen Anlaufstelle enthalten, wo Betroffene weitere Informationen erhalten können. Als Synonym für diejenige Person, deren rechtliche Interessen durch behördliches oder unternehmerisches Handeln berührt werden, stellt der Betroffene den Schutzadressaten des jeweiligen Rechts dar.
Die Rechtsstellung des Betroffenen wurde durch zahlreiche Gerichtsentscheidungen konkret ausgestaltet. Insbesondere im Datenschutzrecht hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) die Rechte Betroffener häufig gestärkt. Im Verwaltungsrecht und Ordnungswidrigkeitenrecht werden die Rechte des Betroffenen durch die Gerichte ebenfalls gesichert, um einen effektiven Rechtsschutz und die Wahrung des Grundsatzes des fairen Verfahrens sicherzustellen.
Unter einem Betroffenen versteht man im Allgemeinen eine natürliche oder juristische Person, die von einer behördlichen Maßnahme, einer rechtlichen Regelung oder einem Verfahren unmittelbar oder mittelbar in ihren Rechten oder Interessen betroffen ist. Die genaue Definition und Rechtsstellung variiert abhängig vom jeweiligen Rechtsgebiet und dem zugrunde liegenden Sachverhalt. Im Datenschutzrecht, insbesondere im Anwendungsbereich der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) sowie des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG), ist der „Betroffene” diejenige Person, deren personenbezogene Daten verarbeitet werden. Hier steht der Betroffene im Zentrum des datenschutzrechtlichen Schutzes und genießt umfangreiche Rechte in Bezug auf Auskunft, Berichtigung, Löschung und Widerspruch.
Zentrale Rechte umfassen das Recht auf Auskunft (Art. 15 DSGVO), das den Betroffenen ermöglicht, Auskunft über die zu ihrer Person gespeicherten personenbezogenen Daten sowie über die Verarbeitungszwecke, Kategorien personenbezogener Daten, Empfänger, Speicherdauer und weitere relevante Informationen zu verlangen. Daneben besteht das Recht auf Berichtigung (Art. 16 DSGVO), welches die Korrektur unrichtiger oder unvollständiger personenbezogener Daten vorsieht. Zusätzlich räumt die DSGVO das Recht auf Löschung (“Recht auf Vergessenwerden”, Art. 17 DSGVO) ein, sofern bestimmte Voraussetzungen wie beispielsweise die Unrechtmäßigkeit der Verarbeitung oder Wegfall des Verarbeitungszwecks vorliegen. Diese Rechte stärken die Position betroffener Personen und dienen der Transparenz sowie dem Schutz ihrer personenbezogenen Daten. Beim internationalen Transfer personenbezogener Daten in Länder außerhalb der EU/des EWR („Drittstaaten”) müssen besondere Schutzmaßnahmen getroffen werden, um die Rechte der Betroffenen zu wahren.
Die Sozialarbeit hat in den 1970er-Jahren den Begriff des Betroffenen aus dem Ordnungsrecht entlehnt und zur Bezeichnung von Teilen ihrer Klienten beziehungsweise Zielgruppe verwendet. Dies hatte den Vorteil, dass diskriminierende Begrifflichkeiten wie Alkoholiker, Behinderte, Wohnungslose oder Verschuldete im öffentlichen Diskurs oder auch Publikationen vermieden werden konnten. Der Nachteil bestand darin, dass unklar blieb, worin die Betroffenheit genau besteht und damit vermieden wurde, eine Problemlage sprachlich genau zu bezeichnen. Im Sinne eines dienstleistungsorientierten Ansatzes wird teils von „Kunde“ gesprochen, je nach Kontext auch von „Bewohner“, „Besucher“, „Hilfsbedürftiger“, „Hilfesuchender“, Ratsuchender; auch der normalerweise für den rechtlichen Kontext verwendete Begriff „Mandant“ ist vereinzelt anzutreffen. Für Fragen und Anregungen – auch zu den Infos und Definitionen – nutzen Sie bitte unser Forum oder das Kontaktformular.
Unter bestimmten Umständen, etwa bei komplexen oder zahlreichen Anträgen, kann diese Frist um weitere zwei Monate verlängert werden. Sollte der Verantwortliche dem Antrag nicht oder nicht ordnungsgemäß nachkommen, steht dem Betroffenen das Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde sowie das Recht auf gerichtlichen Rechtsschutz zu (Art. 77, 79 DSGVO). Seine rechtlichen Interessen müssen berücksichtigt werden, insbesondere hinsichtlich der rechtlichen Gehörs, der Beteiligung am Verfahren und der Möglichkeit, Rechtsmittel einzulegen. Die Beteiligtenstellung ist zentrale Voraussetzung für den Rechtsschutz gegen Verwaltungsakte. Die Verwaltungsbehörde kann im Bußgeldverfahren auch die Beteiligung von sogenannten Nebenbeteiligten (§ 66 OWiG), wie dem Verfallsbeteiligten (§ 29a OWiG) oder Verfahrensbeteiligten (z. B. im häufigsten Falle der juristischen Person, deren Vertreter Betroffener ist § 88 in Verbindung mit § 29 OWiG) anordnen. Die erste wirklich aktive Handlung des Beteiligten ist der Einspruch gegen den von der Verwaltungsbehörde erlassenen Bußgeldbescheid (§ 67 OWiG).
Nach Kapitel V der DSGVO ist die Übermittlung grundsätzlich nur zulässig, wenn entweder ein Angemessenheitsbeschluss der Europäischen Kommission für das Empfängerdrittland vorliegt oder geeignete Garantien wie Standarddatenschutzklauseln, Binding Corporate Rules oder explizite Einwilligungen der Betroffenen bestehen. Diese Maßnahmen sollen sicherstellen, dass das Datenschutzniveau für Betroffene in Drittstaaten dem der DSGVO im Wesentlichen entspricht und die Rechte der Betroffenen weiterhin effektiv durchgesetzt werden können. Der Begriff Betroffener hat im deutschen Recht eine zentrale Bedeutung und wird in unterschiedlichen Rechtsgebieten verwendet.
Die spezifischen Rechte und Pflichten hängen dabei maßgeblich vom einschlägigen Rechtsgebiet ab. In allen Anwendungsbereichen ist jedoch der effektive Schutz der Interessen und Rechte des Betroffenen im Rahmen rechtsstaatlicher Verfahren sichergestellt. Betroffene haben nach Art. 82 DSGVO das Recht, von dem Verantwortlichen oder dem Auftragsverarbeiter Schadensersatz zu verlangen, wenn ihnen wegen eines Verstoßes gegen die DSGVO ein materieller oder immaterieller Schaden entstanden ist. Die Haftung kann nur dann entfallen, wenn der Verantwortliche oder Auftragsverarbeiter nachweisen kann, dass er in keinerlei Hinsicht für den Schaden verantwortlich ist.